Kultur und Tourismustaxe in Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat zu Beginn des Jahres 2013 die Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Diese steuerliche Maßnahme war Gegenstand intensiver Diskussionen und wird voraussichtlich auch künftig kontroverse Debatten entfachen. Eine positive Aspekte ist, dass der Senat zugesichert hat, dass sämtliche Einnahmen zu 100 Prozent in Projekte im Bereich Tourismus, Kultur und Sport fließen sollen, die dem Ansehen Hamburgs und somit letztlich auch der Tourismusbranche zugutekommen. Mit der Implementierung der Kultur- und Tourismustaxe reiht sich Hamburg in die Riege internationaler Metropolen wie New York, Barcelona oder Zürich ein, die eine solche Abgabe bereits seit einigen Jahren erheben. Daher ist für erfahrene Besucher Hamburgs die Tourismusabgabe nichts Neues mehr.
Die „Hamburger Lösung“ unterscheidet sich von anderen deutschen Städten und Gemeinden: Die Abgabe soll nicht in den allgemeinen Haushalt fließen. Durch die Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe soll gezielt mehr Geld für den Kultursektor sowie für Sportveranstaltungen und Tourismusmarketing zur Verfügung stehen. Diese spezielle Herangehensweise soll allen beteiligten Institutionen im Tourismussektor zugutekommen und somit vor allem den Gästen Hamburgs. Die Verantwortlichen im touristischen Gewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg werden in Zukunft genau darauf achten, ob das politische Versprechen eingehalten wird und die Gelder zweckgebunden verwendet werden.
- Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?
Die Kultur- und Tourismustaxe wird in Hamburg auf Grundlage des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes erhoben.
- Was wird besteuert?
Die Besteuerung betrifft die Bereitstellung einer Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt, beispielsweise in Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Ferienwohnungen oder Privatunterkünften. Dabei ist es unerheblich, ob die Übernachtung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Auch Tageszimmer fallen darunter. Die Steuer betrifft ausschließlich kurzzeitige Übernachtungen von weniger als zwei Monaten.
- Ab wann wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?
Das Gesetz ist in Hamburg zum 01.01.2013 in Kraft getreten.
- Von wem wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?
Die Kultur- und Tourismustaxe wird als indirekte Steuer erhoben. Das bedeutet, dass der Beherbergungsbetrieb Steuerschuldner ist und die Steuer wiederum dem Übernachtungsgast in Rechnung stellen kann. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben.
- Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert?
Auch Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, unterliegen ab dem 01.01.2023 der Kultur- und Tourismustaxe.
- Wie wird der Steuersatz berechnet?
Der Steuersatz richtet sich nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) für die Übernachtung. Es gibt eine Staffelung, bei der die Steuer je Übernachtungsgast bei einem Nettoentgelt von bis zu
10 € -> 0,00 €
25 € -> 0,50 €
50 € -> 1,00 €
100 € -> 2,00 €
150 € -> 3,00€
200 € -> 4,00 €
Je weiteren angefangenen 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um einen Euro. Bei einem Nettoentgelt von 45 Euro würde beispielsweise eine Kultur- und Tourismustaxe von 1 Euro anfallen, bei 130 Euro wären es 3 Euro und bei 280 Euro eine Kultur- und Tourismustaxe von 6 Euro.
Es ist zu beachten, dass die Steuer pro Person und nicht pro Zimmer erhoben wird. Wird ein Zimmer von mehreren Personen genutzt, ist der Gesamtpreis nach Personen aufzuteilen. Wenn beispielsweise zwei Personen ein Doppelzimmer für 100 Euro nutzen, entfallen auf jeden 50 Euro, wodurch zweimal 1 Euro Kultur- und Tourismustaxe anfällt. Eine abweichende Aufteilung des Zimmerpreises ist möglich, wenn sachliche Gründe vorliegen, beispielsweise wenn ein Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern in einem Doppelzimmer übernachtet.
- Welche Aufzeichnungen müssen für die Kultur- und Tourismustaxe geführt werden?
Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form festzuhalten. Hierbei können bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen genutzt werden. Es ist wichtig, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthalts nachvollziehbar dokumentiert werden. Für minderjährige Kinder, die in Begleitung eines oder beider Elternteile sind, gibt es eine Erleichterung: In diesem Fall muss lediglich die Anzahl der Kinder festgehalten werden.
- Wie lange müssen die Aufzeichnungen für die Kultur- und Tourismustaxe aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnungen der Namen und der Dauer des Aufenthalts sowie die Belege zum Nachweis einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung einer Übernachtung müssen für vier Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. So müssen beispielsweise die Unterlagen über eine Übernachtung im Juli 2023 bis zum 31.12.2027 aufbewahrt werden (31.12.2023 plus 4 Jahre).
- Wird die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung separat ausgewiesen?
Es besteht keine Verpflichtung dazu. Der Beherbergungsbetrieb kann jedoch in der Rechnung auf die weitergegebene Kultur- und Tourismustaxe hinweisen, beispielsweise „Netto Preis Übernachtung 46,- Euro (darin enthalten 1,- Euro Kultur- und Tourismustaxe)“.
- Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Generell sind keine Ausnahmen vorgesehen. Auch Minderjährige werden erfasst, ebenso Übernachtungen in Jugendherbergen oder Tageszimmer in Stundenhotels. Entscheidend ist allein, dass eine Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt bereitgestellt wird. Lediglich im absoluten Niedrigpreissektor fällt keine Kultur- und Tourismustaxe an, wenn das Nettoentgelt für die Übernachtung pro Person 10 Euro oder weniger beträgt. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen, beispielsweise in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.
- Wo bekomme ich weitere Informationen zur Kultur- und Tourismustaxe?
Zusätzliche Informationen sowie die benötigten Formulare finden Sie im Internet unter www.hamburg.de/fb/formulare oder über Mein ELSTER www.elster.de
Auf dieser Seite finden Sie neben den Steuerformularen samt Anlagen jeweils die entsprechenden Merkblätter und Anleitungen.